Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der MTC GmbH

Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBI. 140/79 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstücks dieses Gesetzes widersprechen.

I. Allgemeines

  1. Diese Liefer- Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
  2. Eine rechtliche Bindung des Lieferwerkes tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

II. Preise

  1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass, Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreis, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
  2. Alle Nebenkosten des Vertrages, wie Finanzierungskosten, Kosten für die grundbücherliche Sicherstellung der Kaufpreisforderung, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Zwei Drittel des Kaufpreises sind bei Bestellung, der Rest bis spätestens bei Lieferung zu bezahlen, falls nicht anders vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistete zu werden. Schecks und Wechseln werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber nicht an Erfüllungsstätten angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer ist die Lieferfirma berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10 % des vereinbarten Kaufpreises zu fordern.
  2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers, Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherung, Übereinigung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verrechnet werden.
  3. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) und am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten.
  4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizze zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdenden Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.
  7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragbestimmung, tritt Terminverlust ein, der das Lieferwerk zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen das Lieferwerk mit Kaufpreisraten oder ein Zurückhaltungsrecht gegen das Lieferwerk findet nicht statt. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Lieferwerk nicht anerkannten Ansprüchen, zurückzuhalten.
  9. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel nicht beeinflusst werden. Zahlungsverpflichtungen, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart. Eine Umrechnung erfolgt in allen Fällen auf Grundlage des amtlich festgelegten Umrechnungskurses.

IV. Lieferung

  1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
  3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
  4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
  5. Die Angabe in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angabe zu betrachten.
  6. Bei Reparaturen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerks über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
  7. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.
  8. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

V. Erfüllung und Übernahmebedingung

  1. Die Lieferung ist erfüllt: a) für Lieferung ab Werk: Bei Angabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort, falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk, zu prüfen und zu übernehmen. Erfolgt diese Übernahme nicht binnen 8 Tagen, so gilt der Kaufgegensand als ordnungsgemäß übernommen. b) für Lieferungen mit vereinbarten Zusendungsort: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
  2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen
  3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand im Sinne des § 6 Produktionshaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch für zur Reparatur gegebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist gesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr verrechnet werden.
  4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

VI. Gewährleistung

  1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der Produkte in Werkstoff und Werkarbeit für Fahrzeuge laut Garantiebestimmungen der Hersteller. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
  2. Die Garantiefristen beginnen mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Erstabnehmer, jedoch längstens 3 Monate ab Datum der Faktura des Lieferwerkes.
  3. Die Anerkennung von Garantieansprüchen ist nur dann möglich, wenn diese innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels bei der zuständigen offiziellen Vertretung oder der Kundendienstabteilung des Lieferwerkes geltend gemacht werden. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Übernehmer (Käufer) zu beweisen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von dem Lieferwerk herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
  4. Die Garantie wird nach Wahl des Lieferwerkes durch Reparatur oder Austausch der fehlerhaften Teile erfüllt. Alle in Garantie ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Lieferwerkes über.
  5. In anerkannten Garantiefällen erfolgt eine Vergütung des fehlerhaften Materials zum Einstandspreis unter Berücksichtigung des billigsten Versandes. Eine Kostenübernahme erfolgt jedoch nur dann, wenn die Arbeiten in einer vom Lieferwerk autorisierten Werkstätte durchgeführt werden. Der Liefergegenstand ist der durchführenden Werkstätte für den Reparatur Zeitraum kostenlos zu übergeben.
  6. Die Garantie erstreckt sich auf Teile, die nicht vom Lieferwerk hergestellt sind, mit Ausnahme von Fremdaufbauten oder –einbauten, Reifen, Batterien, Rundfunk- und Sprechanlagen, Messgeräten, die nicht für den normalen Betreib notwendig sind und sonstige, vom Erstkäufer gewünschten Sondereinrichtungen. Für diese Teile beschränkt sich die Garantie auf Abtretung der Ansprüche des Lieferwerkes gegen die jeweiligen Hersteller oder dessen nächststehender Vertretung geltend zu machen. Nur sofern eine direkte Austragung nicht möglich ist, können die Reklamationen über die Kundendienstabteilung des Lieferwerkes abgewickelt werden.
  7. Von der Garantie ausgenommen sind: a) Verschleißteile, wie Keilriemen, Wischerblätter, Glühbirnen, Sicherungen, etc. sowie Wartungsmaterial und Schmiermittel, weiters Glasbruch. b) Schäden, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind. c) Teile oder Aggregate, welche infolge Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, Antriebsmomentes oder Achsdruckes defekt werden. d) Natürlicher Verschleiß und Einstellarbeiten sowie Schaden, bedingt durch unsachgemäße Lagerung oder Transport.
  8. Garantie-Ansprüche werden nicht anerkannt, wenn Schaden ursachlich darauf zurückzuführen ist, dass a) die vom Lieferwerk herausgegebenen Bedienungs-, Pflege- und Wartungsvorschriften nicht eingehalten wurden; b) Betriebs- und Schmiermittel verwendet bzw. Teile eingebaut wurden, welche nicht den Vorschriften des Lieferwerkes entsprechen; c) an den gelieferten Produkten Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Lieferwerkes vorgenommen wurden; d) der Liefergegenstand nicht entsprechend dem normalen Benützungszweck verwendet wurde. e) Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. f) Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet. g) Für Reparaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet. h) Im Falle des Weiterverkaufens innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
  9. Weitergehende Garantie-Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere solche auf Wandlung oder Minderung.

VII. Schadenersatz und Produkthaftung

  1. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
  2. Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
  3. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist.
  4. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
  5. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

VIII. Salvatorische Klausel

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

IX. Besonderes

Unseren allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedienungen widersprechende Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, außer sie wurden von uns schriftlich bestätigt.

X. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das, für den Standort des Lieferwerkes in Wiener Neustadt sachlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.